Laborordnung für das Labor für Digitaltechnik und Digitale Signalverarbeitung
 

§ 1 Nutzung der Laboreinrichtung

(1) Die Nutzung des Labors für Digitaltechnik und Digitale Signalverarbeitung (DTDSV-Labor) und der darin
befindlichen Laboreinrichtung ist ausschließlich dem Laborpersonal (Professoren und Mitarbeiter des
DTDSV-Labors), den verantwortlichen Lehrkräften, die eine Lehrveranstaltung im Labor durchführen, und
den Studierenden, die eine Lehrveranstaltung im Labor belegt haben oder eine Abschlussarbeit im Labor
durchführen im jeweiligen Semester gestattet. Anderen Personen ist die Nutzung des Labors nur in
Begleitung des Laborpersonals oder mit Erlaubnis durch den Laborleiter gestattet.


(2) Verantwortlichen Lehrkräften und Studierenden ist die Nutzung des Labors und seiner Einrichtungen
ausschließlich für die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. die Abschlussarbeit gestattet. Eine anderweitige
Nutzung bedarf der Zustimmung des Laborpersonals.

 

(3) Alle Einrichtungen des Labors dürfen nur ihrem Zweck gemäß und in dem durch das Labor zur Verfügung
gestellten Zustand genutzt werden. Veränderungen an den Einrichtungen inkl. Bestuhlung und
Labortischen dürfen nur mit Zustimmung des Laborpersonals vorgenommen werden. Hierzu zählen
insbesondere auch das Abtrennen von Computern und anderen Laborgeräten vom Strom- bzw.
Datennetz, die Änderung von Hard- und Software-Konfigurationen an Computern und das Aufschrauben
von Laborgeräten.

 

(4) Das Installieren und Ausführen von eigener oder aus dem Netz heruntergeladener Software auf den
Laborcomputern ist grundsätzlich gestattet, bedarf aber der Zustimmung der verantwortlichen Lehrkraft.
Das Laborpersonal ist zu informieren. Auf den Computern des Labors installierte Software darf nicht für
eigene Zwecke kopiert werden!


(5) Die Ausleihe von Geräten für die Nutzung außerhalb der Hochschule ist nur für die Vor- bzw.
Nachbereitung von Laborübungen bzw. Laborprojekten zu den im DTDSV-Labor stattfindenden
Lehrveranstaltungen oder für Abschlussarbeiten möglich. Für andere Zwecke ist die Erlaubnis des
Laborleiters erforderlich. Die Ausleihe orientiert sich am Unterrichtsbedarf im Labor und wird stets
individuell geregelt. Die Ausleihe wird schriftlich dokumentiert. Rückgabefristen sind einzuhalten.

 

 2 Allgemeines Verhalten

(1) Im Labor haben sich alle Personen mit Höflichkeit und Respekt zu begegnen.


(2) Essen, Trinken und Rauchen, sowie das Abstellen von Lebensmitteln und Flüssigkeiten jeglicher Art sind
im gesamten Laborbereich verboten. Jeglicher Abfall ist sofort zu entsorgen.


(3) Während der Lehrveranstaltungen hat grundsätzlich jeder, der kein Teilnehmer dieser Veranstaltung ist,
den entsprechenden Laborraum zu verlassen. Die verantwortliche Lehrkraft kann hiervon abweichende
Bestimmungen festlegen.


(4) Materialien und Gerätschaften für die Laborveranstaltungen dürfen nur mit Erlaubnis der
verantwortlichen Lehrkraft oder des Laborpersonals aus den Laborschränken genommen werden.


(5) Die Erstellung von Ausdrucken ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen im
Labor gestattet. Das Drucken/Kopieren laborfremder und/oder urheberrechtlich geschützter Inhalte ist
untersagt. Das Papier für die Drucke ist durch den Nutzer / die Nutzerin zu stellen.


(6) Nach der Arbeit im Labor ist der Arbeitsplatz sauber und aufgeräumt zu verlassen. Benutzte Geräte sind
in die Schränke zurückzulegen bzw. dem Laborpersonal zu übergeben, Bauteile sind in die entsprechenden
Boxen zu sortieren, Kabel sind in die hierfür vorgesehenen Halterungen zurückzuhängen. Computer sind
nach Beendigung der Arbeit herunterzufahren und Monitore auszuschalten. Fenster sind zu schließen.

(7) Den Anweisungen des Laborpersonals ist generell unbedingt Folge zu leisten.

 

§ 3 Sicherheitstechnische Vorschriften

(1) Es gelten die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften.


(2) Das Arbeiten an Maschinen und Geräten ist nur nach vorheriger Einweisung durch die verantwortliche
Lehrkraft oder das Personal gestattet.


(3) Die persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrille beim Löten) ist zu benutzen und wird vom Labor
gestellt.


(4) Beschädigte, defekte oder mutmaßlich defekte Geräte und Kabel dürfen nicht weiterverwendet werden
und sind dem Laborpersonal zur Kontrolle und ggf. zum Austausch übergeben.


(5) Frei liegende Kabel (Verlängerungsstromkabel, Projektor-Kabel etc.) und andere potenzielle
Beeinträchtigungen sind nach der Nutzung wieder zu beseitigen.


(6) Der Aufbau elektronischer Schaltungen ist spannungsfrei durchzuführen. Nach dem Ende der
Laborübungen sind alle Geräte auszuschalten.


§ 4 Verhalten bei Unfällen, Notfällen und Diebstahl

(1) Unfälle jeglicher Art sind umgehend bei der zuständigen Lehrkraft, beim Laborpersonal oder im Dekanat
zu melden. Bei schweren Unfällen ist Sicherheits- und Umweltingenieur (SI/UmI) kurzfristig zu
informieren.


(2) Arbeitsunfälle sind versichert. Jeder Unfall kann durch die Berliner Hochschule für Technik (BHT) an die
Unfallkasse Berlin gemeldet werden. Unfallanzeigeformulare sind im Fachbereichssekretariat oder bei
SI/UMI erhältlich.


(3) Nutzer und Nutzerinnen des Labors haben sich über die Standorte der Feuerlöscher, der Alarmknöpfe für
Haus- und Feueralarm, Fluchtwegkennzeichnungen und Sammelpunkte sowie die Verhaltensmaßregeln
im Brand- bzw. Notfall zu informieren.


a. Feuerlöscher und Alarmknöpfe für Haus- und Feueralarm befinden sich in den Räumen bzw. im Flur
des Labors. Hinweisschilder sind zu beachten.


b. Fluchtwegkennzeichen und -tafeln auf Fluren bzw. Treppenabsätzen sind zu beachten, damit im
Gefahrenfall schnell ein richtiger und sicherer Ausgang gefunden werden kann. Sammelpunkte sind
gekennzeichnet.


c. Über das Verhalten im Brand- bzw. Notfall sowie bei Arbeitsunfällen informieren entsprechende
Aushänge im Labor.


(4) Regelungen übergeordneter Stellen, wie z. B. der Hausverwaltung, des Fachbereichs, der Hochschule sind
einzuhalten.


(5) Diebstähle und Beschädigungen jeglicher Art sind umgehend bei der zuständigen Lehrkraft, beim
Laborpersonal oder im Dekanat zu melden. Die BHT übernimmt hierfür grundsätzlich keine Haftung!


§ 5 Zusätzliche Regelungen für das freie Üben und Abschluss- bzw. Projektarbeiten

(1) Während der Vorlesungszeiten stehen die Laborräume B451L und 453L außerhalb der regulären
Laborveranstaltungen (siehe Hochschulportal Polli) regelmäßig in den auf der Internetseite des Labors
veröffentlichten Zeiten und darüber hinaus nach Absprache mit den Laboringenieuren zum freien Üben
zur Verfügung. Außerhalb der Vorlesungszeiten gibt es keine festen, regelmäßigen Übungszeiten.
Studierende haben jedoch die Möglichkeit, geplante Arbeitszeiten mit den Laboringenieuren vorher
abzusprechen.


(2) Die freien Übungszeiten dienen ausschließlich der Vor- bzw. Nachbereitung von Laborübungen bzw.
Laborprojekten zu den im DTDSV-Labor stattfindenden Lehrveranstaltungen.

(3) Vor Nutzung der Räume für das freie Üben muss sich der Nutzer / die Nutzerin beim im Labor anwesenden
Laborpersonal, verantwortlichen Lehrkräften oder beauftragten studentischen Hilfskräften anmelden.
Eine eigenmächtige Nutzung des Labors und seiner Einrichtungen in jedweder Form ist grundsätzlich
untersagt.

(4) Studierende, die eine Abschluss- oder Projektarbeit im DTDSV-Labor anfertigen, können je nach
Verfügbarkeit einen Arbeitsplatz im Projektraum B257c zur Verfügung gestellt bekommen. In diesem
Raum gelten die gleichen Regeln wie in den Unterrichtsräumen B451L und B453L. Vor Benutzung des
Arbeitsplatzes ist die Beachtung der Laborordnung zu bestätigen.


(5) Der Nutzer / die Nutzerin ist für den ordnungsgemäßen Gebrauch der von ihm benutzten Geräte (PCs,
Entwicklungsboards, Messgeräte, …) und Software verantwortlich und kann für die durch ihn
verursachten Schäden haftbar gemacht werden.


(6) Der ordnungsgemäße Gebrauch des Arbeitsplatzes und die Personalien des Nutzers / der Nutzerin können
jederzeit durch das Laborpersonal überprüft werden.


§ 6 Verstöße gegen diese Ordnung

(1) Bei Verstößen gegen die oben aufgeführten Bestimmungen kann der Nutzer bzw. die Nutzerin von der
Teilnahme am Laborbetrieb ausgeschlossen und für alle grob fahrlässig verursachten Schäden haftbar
gemacht werden.
(2) Verstöße gegen diese Ordnung für die freien Übungszeiten und die Durchführung von Projekt- bzw.
Abschlussarbeiten werden registriert und haben den Ausschluss aus der Nutzung zur Folge.

 

gez. Prof. Dr.-Ing. Marcus Purat (Laborleiter) Berlin, den 30. September 2026