Laborordnung für das Labor für Digitaltechnik und Digitale Signalverarbeitung

§ 1 Nutzung der Laboreinrichtung

(1)            Die Nutzung des DTDSV-Labors und der darin befindlichen Laboreinrichtung ist ausschließlich dem Laborpersonal (Professoren und Mitarbeiter des DTDSV-Labors), den verantwortlichen Lehrkräften, die eine Lehrveranstaltung im Labor durchführen, und den Studierenden, die eine Lehrveranstaltung im Labor belegt haben oder eine Abschlussarbeit im Labor durchführen im jeweiligen Semester gestattet. Anderen Personen ist die Nutzung des Labors nur in Begleitung des Laborpersonals oder mit Erlaubnis durch den Laborleiter gestattet.

(2)            Verantwortlichen Lehrkräften und Studierenden ist die Nutzung des Labors und seiner Einrichtungen ausschließlich für die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. die Abschlussarbeit gestattet. Eine anderweitige Nutzung bedarf der Zustimmung des Laborpersonals.

(3)            Alle Einrichtungen des Labors dürfen nur ihrem Zweck gemäß und in dem durch das Labor zur Verfügung gestellten Zustand genutzt werden. Veränderungen an den Einrichtungen inkl. Bestuhlung und Labortischen dürfen nur mit Zustimmung des Laborpersonals vorgenommen werden. Hierzu zählen insbesondere auch das Abtrennen von Computern und anderen Laborgeräten vom Strom- bzw. Datennetz, die Änderung von Hard- und Software-Konfigurationen an Computern und das Aufschrauben von Laborgeräten.

(4)            Das Installieren und Ausführen von eigener oder aus dem Netz heruntergeladener Software auf den Laborcomputern ist grundsätzlich gestattet, bedarf aber der Zustimmung der verantwortlichen Lehrkraft. Das Laborpersonal ist zu informieren. Auf den Computern des Labors installierte Software darf nicht für eigene Zwecke kopiert werden!

(5)            Die Ausleihe von Geräten für die Nutzung außerhalb der Hochschule ist nur für die Vor- bzw. Nachbereitung von Laborübungen bzw. Laborprojekten zu den im DTDSV-Labor stattfindenden Lehrveranstaltungen oder für Abschlussarbeiten möglich. Für andere Zwecke ist die Erlaubnis des Laborleiters erforderlich. Die Ausleihe orientiert sich am Unterrichtsbedarf im Labor und wird stets individuell geregelt. Die Ausleihe wird schriftlich dokumentiert. Rückgabefristen sind einzuhalten.

§ 2 Allgemeines Verhalten

(1)            Im Labor haben sich alle Personen mit Höflichkeit und Respekt zu begegnen.

(2)            Essen, Trinken und Rauchen, sowie das Abstellen von Lebensmitteln und Flüssigkeiten jeglicher Art sind im gesamten Laborbereich verboten. Jeglicher Abfall ist sofort zu entsorgen.

(3)            Während der Lehrveranstaltungen hat grundsätzlich jeder, der kein Teilnehmer dieser Veranstaltung ist, den entsprechenden Laborraum zu verlassen. Die verantwortliche Lehrkraft kann hiervon abweichende Bestimmungen festlegen.

(4)            Materialien und Gerätschaften für die Laborveranstaltungen dürfen nur mit Erlaubnis der verantwortlichen Lehrkraft oder des Laborpersonals aus den Laborschränken genommen werden.

(5)            Die Erstellung von Ausdrucken ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen im Labor gestattet. Das Drucken/Kopieren laborfremder und/oder urheberrechtlich geschützter Inhalte ist untersagt. Das Papier für die Drucke ist durch den Nutzer / die Nutzerin zu stellen.

(6)            Nach der Arbeit im Labor ist der Arbeitsplatz sauber und aufgeräumt zu verlassen. Benutzte Geräte sind in die Schränke zurückzulegen bzw. dem Laborpersonal zu übergeben, Bauteile sind in die entsprechenden Boxen zu sortieren, Kabel sind in die hierfür vorgesehenen Halterungen zurückzuhängen. Computer sind nach Beendigung der Arbeit herunterzufahren und Monitore auszuschalten. Fenster sind zu schließen.

(7)            Den Anweisungen des Laborpersonals ist generell unbedingt Folge zu leisten.

§ 3 Sicherheitstechnische Vorschriften

(1)            Die allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften sind strikt zu beachten und zu befolgen.

(2)            Das Arbeiten an Maschinen und Geräten ist nur nach vorheriger Einweisung durch die verantwortliche Lehrkraft oder das Personal gestattet.

(3)            Beschädigte, defekte oder mutmaßlich defekte Geräte und Kabel dürfen nicht weiterverwendet werden und sind dem Laborpersonal zur Kontrolle und ggf. zum Austausch übergeben.

(4)            Der Aufbau elektronischer Schaltungen ist spannungsfrei durchzuführen. Nach dem Ende der Laborübungen sind alle Geräte auszuschalten.

§ 4 Unfälle, Notfälle, Diebstahl

(1)            Unfälle jeglicher Art sind umgehend bei der zuständigen Lehrkraft, beim Laborpersonal oder im Dekanat zu melden. Bei schweren Unfällen ist Sicherheits- und Umweltingenieur (SI/UmI) kurzfristig zu informieren.

(2)            Arbeitsunfälle sind versichert. Sie haben das Recht zu verlangen, dass jeder Unfall durch die BHT an die UKB gemeldet wird. Unfallanzeigeformulare sind im Fachbereichssekretariat oder bei SI/UMI erhältlich.

(3)            Feuerlöscher befinden sich im Flur. Hinweisschilder sind zu beachten.

(4)            Fluchtwegtafeln auf Hauptfluren bzw. Treppenabsätzen sind zu beachten, damit im Gefahrenfall schnell ein richtiger und sicherer Ausgang gefunden werden kann.

(5)            Regelungen übergeordneter Stellen, wie z. B. der Hausverwaltung, des Fachbereichs, der Hochschule sind einzuhalten.

(6)            Diebstähle und Beschädigungen jeglicher Art sind umgehend bei der zuständigen Lehrkraft, beim Laborpersonal oder im Dekanat zu melden. Die BHT übernimmt hierfür grundsätzlich keine Haftung!

§ 5 Zusätzliche Regelungen für das freie Üben

(1)            Während der Vorlesungszeiten stehen die Laborräume B451L und 453L außerhalb der regulären Laborveranstaltungen (siehe Veranstaltungs- und Raumplanung) regelmäßig in den auf der Internetseite des Labors veröffentlichten Zeiten und darüber hinaus nach Absprache mit den Laboringenieuren zum freien Üben zur Verfügung. Außerhalb der Vorlesungszeiten gibt es keine festen, regelmäßigen Übungszeiten. Studierende haben jedoch die Möglichkeit, geplante Arbeitszeiten mit den Laboringenieuren vorher abzusprechen.

(2)            Die freien Übungszeiten dienen ausschließlich der Vor- bzw. Nachbereitung von Laborübungen bzw. Laborprojekten zu den im DTDSV-Labor stattfindenden Lehrveranstaltungen.

(3)            Vor Nutzung der Räume für das freie Üben muss sich der Nutzer / die Nutzerin beim im Labor anwesenden Laborpersonal, verantwortlichen Lehrkräften oder beauftragten studentischen Hilfskräften anmelden. Eine eigenmächtige Nutzung des Labors und seiner Einrichtungen in jedweder Form ist grundsätzlich untersagt.

(4)            Der Nutzer / die Nutzerin ist während der freien Übungszeiten für den ordnungsgemäßen Gebrauch der von ihm benutzten Geräte (PCs, Entwicklungsboards, Messgeräte, …) und Software verantwortlich und kann für die durch ihn verursachten Schäden haftbar gemacht werden.

(5)            Der ordnungsgemäße Gebrauch des Arbeitsplatzes und die Personalien des Nutzers / der Nutzerin können jederzeit durch das Laborpersonal überprüft werden.

§ 6 Verstöße gegen diese Ordnung

(1)            Bei Verstößen gegen die oben aufgeführten Bestimmungen kann der Nutzer bzw. die Nutzerin von der Teilnahme am Laborbetrieb ausgeschlossen und für alle grob fahrlässig verursachten Schäden haftbar gemacht werden.

(2)            Verstöße gegen diese Ordnung für die freien Übungszeiten werden registriert und haben den Ausschluss aus der Nutzung der freien Übungszeit zur Folge.

 

 

gez. Prof. Dr.-Ing. Marcus Purat (Laborleiter)                                                                      Berlin, den 18. Februar 2017